Von dieser Regelung ausgenommen sind Eigentümer:innen, deren Grundstücke an Gehwege im Innenstadtbereich anliegen. Diese Wege werden durch den ZBG gegen Gebühr gereinigt.
Gehwegreinigung
Nach der Gladbecker Straßenreinigungssatzung ist die Reinigung der Gehwege auf die anliegenden Grundstückseigentümer:innen übertragen. Jeder/jede Anlieger:in ist verpflichtet, Gehwege vor seinem Grundstück sauber zu halten und zu kehren. Die Reinigung hat grundsätzlich einmal wöchentlich zu erfolgen
Ausnahmen der Reinigungsverpflichtung
Dies müssen Sie bei der Reinigung leisten:
- Gehwege sind in ihrer vollen Breite zu reinigen
- Kehricht und sonstiger Unrat sind nach der Reinigung sofort zu entfernen
- Laub muss unverzüglich beseitigt werden, wenn es eine Gefahr des Verkehrs darstellt
- Unkraut auf Gehwegflächen muss entfernt werden
- Auch Haltestellen müssen gekehrt werden
- Laub, Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht auf die Fahrbahn gekehrt werden
Ansprechpartner
Wir sind für Sie da!
Öffnungszeiten Kundencenter
                                        Montag bis Donnerstag: 08:30 bis 15:30 Uhr
                                        
                                        Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr
                                        
                                    
Sprechzeiten Sperrmüllhotline
                                        Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 15:30 Uhr
                                        
                                        Freitag: 7:30 bis 14:30 Uhr