Gehwegreinigung

Nach der Gladbecker Straßenreinigungssatzung ist die Reinigung der Gehwege auf die anliegenden Grundstückseigentümer:innen übertragen. Jeder/jede Anlieger:in ist verpflichtet, Gehwege vor seinem Grundstück sauber zu halten und zu kehren. Die Reinigung hat grundsätzlich einmal wöchentlich zu erfolgen

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Ausnahmen der Reinigungsverpflichtung

Von dieser Regelung ausgenommen sind Eigentümer:innen, deren Grundstücke an Gehwege im Innenstadtbereich anliegen. Diese Wege werden durch den ZBG gegen Gebühr gereinigt.

Dies müssen Sie bei der Reinigung leisten:

  • Gehwege sind in ihrer vollen Breite zu reinigen
  • Kehricht und sonstiger Unrat sind nach der Reinigung sofort zu entfernen
  • Laub muss unverzüglich beseitigt werden, wenn es eine Gefahr des Verkehrs darstellt
  • Unkraut auf Gehwegflächen muss entfernt werden
  • Auch Haltestellen müssen gekehrt werden
  • Laub, Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht auf die Fahrbahn gekehrt werden
­ Strassenreinigungssatzung

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