Gehwegreinigung
Nach der Gladbecker Straßenreinigungssatzung ist die Reinigung der Gehwege auf die anliegenden Grundstückseigentümer:innen übertragen. Jeder/jede Anlieger:in ist verpflichtet, Gehwege vor seinem Grundstück sauber zu halten und zu kehren. Die Reinigung hat grundsätzlich einmal wöchentlich zu erfolgen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Eigentümer:innen, deren Grundstücke an Gehwege im Innenstadtbereich anliegen. Diese Wege werden durch den ZBG gegen Gebühr gereinigt.
Dies müssen Sie bei der Reinigung leisten:
- Gehwege sind in ihrer vollen Breite zu reinigen
- Kehricht und sonstiger Unrat sind nach der Reinigung sofort zu entfernen
- Laub muss unverzüglich beseitigt werden, wenn es eine Gefahr des Verkehrs darstellt
- Unkraut auf Gehwegflächen muss entfernt werden
- Auch Haltestellen müssen gekehrt werden
- Laub, Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht auf die Fahrbahn gekehrt werden
Reinigung gegen Auftrag
Gerne unterbreiten wir Ihnen auch ein Angebot für die Reinigung ihrer privaten Grundstücke, Firmengelände oder Gehwege. Die Reinigung kann einmalig oder auch regelmäßig erfolgen.