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Papier / Pappe / Kartonagen

Altpapier und Pappe fallen in jedem Haushalt an. Neben Zeitschriften und Tageszeitung, Lebensmittelverpackungen oder dem Pizzakarton gibt es in Zeiten der Online-Bestellungen sicher auch ein erhöhtes Aufkommen an Kartonagen.

Recycling von Altpapier wird in Deutschland schon seit langer Zeit erfolgreich betrieben. Hierdurch wird vor allem der Rohstoffeinsatz und den Energiebedarf bei der Produktion von neuem Papier, Pappen und Kartonagen gemindert.

Bereits seit dem 01. Januar 2005 gibt es in Gladbeck die Papiertonne. Mussten Sie früher Ihr Papier und Ihre Pappen zum nächsten Sammelcontainer tragen, können Sie seitdem ganz bequem die eigene Papiertonne vor dem Haus nutzen.

Wer erhält eine Papiertonne:

Blaue Papiertonnen werden auf Antrag des/ der Grundstückseigentümer:in zugestellt. Die Nutzung der Behälter ist gebührenfrei. Gerne stellen wir bei einem hohen Altpapieraufkommen auch mehrere bzw. größere Papiertonnen zur Verfügung.

Erhältlich sind die Behälter in den Größen 120 l, 240 l und 1100 l. Die Abfuhr erfolgt in 14-täglichen Rhythmus. Die Abfuhrzeiten entnehmen Sie bitten dem Abfuhrplan oder folgenden Link…

Wie erhalte ich eine Papiertonne:

Papiertonnen kann der/ die Grundstückseigentümer:in schriftlich, per Mail oder einfach telefonisch beim ZBG bestellen.

Was gehört in die Papiertonne:

  • Büropapiere
  • Kartonagen
  • Prospekte
  • Verpackungen aus Papier und Pappe
  • Zeitschriften
  • Zeitungen

Was gehört nicht in die Papiertonne:

  • Restabfälle
  • Grün- und Bioabfälle
  • Kunststoffe
  • Tapeten
  • Styropor
  • Folien
  • Klebezettel
  • Thermopapier (Kassenzettel, Kontoauszüge, Fahrkarten, etc.)

Hinweis:

Wenn Sie keine Papiertonne nutzen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Altpapier/Ihre Pappe zum Wertstoffhof Wilhelmstr. 61 zu bringen. Auf dem Wertstoffhof stehen während der Öffnungszeiten blaue Großcontainer zur Verfügung.

Papier/Pappe darf nicht über den Restabfallcontainer entsorgt werden. Dies ist umweltschädlich, unwirtschaftlich und schadet allen Gebührenzahlern. Bei Zuwiderhandlung kann auch die Abfuhr des Restabfallbehälters unterbleiben.