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Bäume auf privaten Grundstücken

Gerade in dicht bewohnten Städten hat man die besondere Bedeutung der Bäume für das menschliche Wohlbefinden längst erkannt. Wir brauchen Bäume als Sauerstoffspender und Luftfilter. Nicht zuletzt sorgen sie auch für eine verbesserte Lebensqualität.
In Gladbeck – und in fast allen anderen Städten auch – sind Bäume deshalb unter Schutz gestellt. Das gilt nicht nur für Straßenbäume, sondern auch für Bäume auf privaten Grundstücken.

Die in der Baumschutzsatzung zusammengestellten Regeln sollen verhindern, dass gesunde Bäume gefällt oder nach Gutdünken des/ der Grundstückseigentümer:in unsachgemäß zurückgeschnitten werden. Natürlich schränkt die Baumschutzsatzung die Grundstückseigentümer:innen in ihren Rechten ein, aber geringe persönliche Beeinträchtigungen rechtfertigen keine Fällung eines Baumes.

Welche Bäume sind durch die Baumschutzsatzung geschützt?

  • Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm (Eiben: 50 cm) gemessen in 1 m Höhe oberhalb des Erdbodens. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgeblich.
  • Nadelbäume fallen auch unter den Schutz der Satzung, dürfen aber im Regelfall beseitigt werden, wenn stattdessen ein Laubbaum gepflanzt wird.
    Pappeln, Weiden und Birken können Allergien auslösen. Die Fällung dieser Bäume wird in jedem Fall vom ZBG genehmigt.

Auf jeden Fall muss vor Fällung der vorgenannten Bäume jedoch immer ein Fällantrag gestellt werden.

Fallen alle Grundstücke unter die Baumschutzsatzung?

Nein. Bebaute Grundstücke, mit einer Gesamtgröße von weniger als 300 m² fallen nicht unter die Satzung. Sonderregelungen gelten aber für Grundstücke in Landschaftsschutzgebieten und für Forstflächen.

Besonderheit – die 8-Meter-Regelung

Ein Fällantrag muss nicht gestellt werden für Bäume, die näher als 8 m zur Außenwandfläche von Wohngebäuden oder Aufenthaltsräumen gewerblicher Gebäude (hierzu zählen nicht Garagen, Gewächshäuser, Ställe oder Lagerhallen) stehen und deren Abstand zum öffentlichen Verkehrsraum mehr als 6 Meter beträgt. Ausnahmen und Sonderregelungen gelten, wenn bereits städtische Bäume im Straßenbereich vorhanden sind.

Sie sollten sich aber in jedem Fall bei uns informieren, bevor Sie einen Baum entfernen.

Für den Antrag zur Fällung eines Baumes oder für einen Eingriff in den Kronenbereich nutzen Sie bitte folgendes Formular

Ihr Ansprechpartner:
Alexander Urlacher
Telefon 02043 / 99 26 69
Fax 02043 / 99 13 91

alexander.urlacher@zb-gladbeck.de